Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag mit der Schutzhütte Schneekar GmbH
§ 1 Begriffsbestimmungen
„Beherberger“ ist die Schutzhütte Schihütte Schneekar GmbH, vertreten durch deren Geschäftsführerin Bair Aloisia.
„Gast“ ist jede natürliche Person, die die Beherbergung in Anspruch nimmt. Der Gast ist in der Regel zugleich Vertragspartner. Als Gast gelten auch jene Personen, die mit dem Vertragspartner anreisen.
„Vertragspartner“ ist eine natürliche oder juristische Person des In- oder Auslandes, die als Gast oder für einen Gast einen Beherbergungsvertrag abschließt.
„Beherbergungsvertrag“ ist der zwischen dem Beherberger und dem Vertragspartner abgeschlossene Vertrag, dessen Inhalt in der Folge näher geregelt wird.
§ 2 Abschluss des Beherbergungsvertrages
Die telefonisch oder schriftlich (einschließlich mittels E-Mail) erfolgte Anmeldung ist ein verbindliches Angebot des Vertragspartners zum Abschluss eines Beherbergungsvertrages unter Einschluss unserer Geschäftsbedingungen, die damit anerkannt werden. Eine Verbindlichkeit des Beherbergers tritt ab schriftlicher Bestätigung, bzw. Bestätigung mittels E-Mail eines Angebotes ein.
§ 3 Darstellung der Leistungen
Für Leistungen des Beherbergers sind die Prospektangaben (einschließlich Angaben auf unserer Homepage) und der Inhalt der Anmeldebestätigung maßgeblich. Diverse Abbildungen stellen nur eine beispielhafte Darstellung dar, die variieren können. Alle Messungsangaben sind als ungefähr-Angaben zu verstehen und sollen nur einen ungefähren Eindruck von der Lage der gegenständlichen Hütte verschaffen.
§ 4 Zahlungsmodalitäten
Nach Erhalt der Buchungsbestätigung ist eine Anzahlung in Höhe von 30 % des Preises bis spätestens 7 Tage (einlangend) vor der vertragsmäßigen Beherbergung zu bezahlen. Die Kosten für die Geldtransaktion (z.B. Überweisungsspesen) trägt der Vertragspartner.
Bei Buchungsänderung wird eine Änderungsgebühr von € 25 berechnet.
Bei Buchung eines Aufenthalts unter 2 Nächten wird ein Kurzbuchungszuschlag berechnet.
§ 5 Beginn und Ende der Beherbergung
Der Vertragspartner hat das Recht, so der Beherberger keine andere Bezugszeit ausdrücklich anbietet, die gebuchten Räumlichkeiten ab 16:00 des vereinbarten Ankunftstages zu beziehen.
Wir ein Zimmer erstmalig vor 06:00 in Anspruch genommen, so zählt die vorhergegangene Nacht als Übernachtung.
Die gebuchten Räumlichkeiten sind durch den Vertragspartner am Tag der vereinbarten Abreise bis 10:00 freizumachen. Der Beherberger ist berechtigt, einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen, wenn die gebuchten Räume nicht pünktlich freigemacht sind. Das Gepäck ist aus logistischen Gründen schon um 08:00 bereitzustellen.
§ 6 Rücktritt vom Beherberungsvertrag – Stornogebühr
Rücktritt durch den Beherberger
Bei nicht fristgerecht geleisteter Anzahlung kann der Beherberger ohne Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
Falls der Gast bis 17:00 des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, besteht keine Beherbergungspflicht, es sei denn, dass eine spätere Ankunftszeit vereinbart wurde.
oder: Bei fristgerecht geleisteter Anzahlung bleiben die Räumlichkeiten bis spätestens 12:00 Uhr des dem vereinbarten Anreisetages folgenden Tag reserviert.
Rücktritt durch den Vetragspartner
Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer Stornogebühr durch einseitige schriftliche Erklärung durch den Vertragspartner aufgelöst werden.
Außerhalb dieses Zeitpunktes ist ein Rücktritt durch einseitige schriftliche Erklärung des Vertragspartners nur unter Entrichtung folgender Stornogebühren möglich:
bis 1 Monat vor dem Ankunftstag 40 % vom gesamten Arrangement
bis 1 Woche vor dem Ankunftstag 70% vom gesamten Arrangement
in der letzten Woche vor dem Ankunftstag 90% vom gesamten Arrangement
Beachten Sie, dass in unseren Leistungen keine Versicherungen enthalten sind. Wir empfehlen Ihnen daher den Abschluss einer Rücktrittsversicherung.
§ 7 Beistellung einer Ersatzunterkunft
Der Beherberger ist berechtigt, dem Vertragspartner bzw. den Gästen eine adäquate Ersatzunterkunft zur Verfügung zu stellen, wenn dies dem Vertragspartner zumutbar ist, insbesondere wenn die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.
Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum unbenutzbar geworden ist, bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängern, eine Überbuchung vorliegt oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen.
Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf Kosten des Beherbergers.
§ 8 Recht des Vertragspartners
Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Vertragspartner das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes, die üblicher Weise und ohne besondere Bedingungen den Gästen zur Benützung zugänglich sind, und auf die übliche Bedienung. Der Vertragspartner hat seine Rechte gemäß allfälligen Hotel- und/oder Gästerichtlinien (Hausordnung) auszuüben.
§ 9 Pflichten der Vertragspartners
Der Vertragspartner ist verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt der Abreise das vereinbarte Entgelt zuzüglich etwaiger Mehrbeträge, die auf Grund gesonderter Leistungsinanspruchnahme durch ihn und/oder die ihn begleitenden Gästen entstanden sind zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu bezahlen.
Der Beherberger ist nicht verpflichtet, Fremdwährungen zu akzeptieren. Akzeptiert der Beherberger Fremdwährungen, werden diese nach Tunlichkeit zum Tageskurs in Zahlung genommen. Sollte der Beherberger Fremdwährungen oder bargeldlose Zahlungsmittel akzeptieren, so trägt der Vertragspartner alle damit zusammenhängenden Kosten, etwa Erkundigungen bei Kreditkartenunternehmungen, Telegramme, usw.
Der Vertragspartner haftet dem Beherberger gegenüber für jeden Schaden, den er oder der Gast oder sonstige Personen, die mit Wissen oder Willen des Vertragspartners Leistungen des Beherbergers entgegennehmen, verursachen.
§ 10 Rechte des Beherbergers
Verweigert der Vertragspartner die Bezahlung des bedungenen Entgelts oder ist er damit im Rückstand, so steht dem Beherberger das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht gemäß § 970c ABGB sowie das gesetzliche Pfandrecht gem § 1101 ABGB an den vom Vertragspartner bzw dem vom Gast eingebrachten Sachen zu. Dieses Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht steht dem Beherberger weiters zur Sicherung seiner Forderung aus dem Beherbergungsvertrag, insbesondere für Verpflegung, sonstiger Auslagen, die für den Vertragspartner gemacht wurden und für allfällige Ersatzansprüche jeglicher Art zu. Wird das Service im Zimmer des Vertragspartners oder zu außergewöhnlichen
Tageszeiten (nach 20,00 Uhr und vor 6,00 Uhr) verlangt, so ist der Beherberger berechtigt, dafür ein Sonderentgelt zu verlangen. Dieses Sonderentgelt ist jedoch auf der Zimmerpreistafel auszuzeichnen. Der Beherberger kann diese Leistungen aus betrieblichen Gründen auch ablehnen.
Dem Beherberger steht das Recht auf jederzeitige Abrechnung bzw Zwischenabrechung seiner Leistung zu.
§ 11 Pflichten des Beherbergers
Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem seinem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.
Auszeichnungspflichtige Sonderleistungen des Beherbergers, die nicht im Beherbergungsentgelt inbegriffen sind, sind beispielhaft:
a) Sonderleistungen der Beherbergung, die gesondert in Rechnung gestellt werden können, wie die Bereitstellung von Salons, Sauna, Hallenbad, Schwimmbad, Solarium, Garagierung usw;
b) für die Bereitstellung von Zusatz- bzw Kinderbetten wird ein ermäßigter Preis berechnet.
§ 12 Haftung des Beherbergers für Schäden an eingebrachten Sachen
12.1 Der Beherberger haftet gemäß §§ 970 ff ABGB für die vom Vertragspartner eingebrachten Sachen. Die Haftung des Beherbergers ist nur dann gegeben, wenn die Sachen dem Beherberger oder den vom Beherberger befugten Leuten übergeben oder an einen von diesen angewiesenen oder hiezu bestimmten Ort gebracht worden sind. Sofern dem Beherberger der Beweis nicht gelingt, haftet der Beherberger für sein eigenes Verschulden oder das Verschulden seiner Leute sowie der aus- und eingehende Personen. Der Beherberger haftet gemäß § 970 Abs 1 ABGB höchstens bis zu dem im Bundesgesetz vom 16. November 1921 über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Betrag. Kommt der Vertragspartner oder der Gast der Aufforderung des Beherbergers, seine Sachen an einem besonderen Aufbewahrungsort zu hinterlegen nicht unverzüglich nach, ist der Beherberger aus jeglicher Haftung befreit. Die Höhe einer allfälligen Haftung des Beherbergers ist maximal mit der Haftpflichtversicherungssumme des jeweiligen Beherbergers begrenzt. Ein Verschulden des Vertragspartners oder Gastes ist zu berücksichtigen.
12.2 Die Haftung des Beherbergers ist für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ist der Vertragspartner ein Unternehmer wird die Haftung auch für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden keinesfalls ersetzt.
12.3 Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere haftet der Beherberger nur bis zum Betrag von derzeit € 550,–. Der Beherberger haftet für einen darüber hinausgehenden Schaden nur in dem Fall, dass er diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit zur Aufbewahrung übernommen hat oder in dem Fall, dass der Schaden von ihm selbst oder einen seiner Leute verschuldet wurde. Die Haftungsbeschränkung gemäß 12.1 und 12.2 gilt sinngemäß.
12.4 Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann der Beherberger ablehnen, wenn es sich um wesentlich wertvollere Gegenstände handelt, als Gäste des betreffenden Beherbergungsbetriebes gewöhnlich in Verwahrung geben.
12.5 In jedem Fall der übernommenen Aufbewahrung ist die Haftung ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner und/oder Gast den eingetretenen Schaden ab Kenntnis nicht unverzüglich dem Beherberger anzeigt. Überdies sind diese Ansprüche innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis oder möglicher Kenntnis durch den Vertragspartner bzw. Gast gerichtlich geltend zu machen; sonst ist das Recht erloschen.
§ 13 Haftungsbeschränkungen
Ist der Vertragspartner Konsument, wird die Haftung des Beherbergers für leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Personenschäden, ausgeschlossen.
Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, wird die Haftung des Beherbergers für leichte und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens.
Folgeschäden, immaterielle Schäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden nicht ersetzt. Der zu ersetzende Schaden findet in jedem Fall seine Grenze in der Höhe des Vertrauensinteresses.
§ 14 Verlängerung der Beherbergung
Der Vertragspartner hat keinen Anspruch darauf, dass sein Aufenthalt verlängert wird. Kündigt der Vertragspartner seinen Wunsch auf Verlängerung des Aufenthalts rechtzeitig an, so kann der Beherberger der Verlängerung des Beherbergungsvertrages zustimmen. Den Beherberger trifft dazu keine Verpflichtung.
Kann der Vertragspartner am Tag der Abreise den Beherbergungsbetrieb nicht verlassen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (zB extremer Schneefall, Hochwasser etc) sämtliche Abreisemöglichkeiten gesperrt oder nicht benutzbar sind, so wird der Beherbergungsvertrag für die Dauer der Unmöglichkeit der Abreise automatisch verlängert. Eine Reduktion des Entgelts für diese
Zeit ist allenfalls nur dann möglich, wenn der Vertragspartner die angebotenen Leistungen des Beherbergungsbetriebes infolge der außergewöhnlichen Witterungsverhältnisse nicht zur Gänze nutzen kann. Der Beherberger ist berechtigt mindestens jenes Entgelt zu begehren, das dem gewöhnlich verrechneten Preis in der Nebensaison entspricht.
§ 15 Tierhaltung
Tiere dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Beherbergers und allenfalls gegen eine besondere Vergütung in den Beherbergungsbetrieb gebracht werden.
Der Vertragspartner, der ein Tier mitnimmt, ist verpflichtet, dieses Tier während seines Aufenthaltes ordnungsgemäß zu verwahren bzw. zu beaufsichtigen oder dieses auf seine Kosten durch geeignete Dritte verwahren bzw. beaufsichtigen zu lassen.
Der Vertragspartner bzw. Gast, der ein Tier mitnimmt, hat über eine entsprechende Tier-Haftpflichtversicherung bzw. eine Privat-Haftpflichtversicherung, die auch mögliche durch Tiere verursachte Schäden deckt, zu verfügen. Der Nachweis der entsprechenden Versicherung ist über Aufforderung des Beherbergers zu erbringen.
Der Vertragspartner bzw. sein Versicherer haften dem Beherberger gegenüber zur ungeteilten Hand für den Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten. Der Schaden umfasst insbesondere auch jene Ersatzleistungen des Beherbergers, die der Beherberger gegenüber Dritten zu erbringen hat.
In den Salons, Gesellschafts-, Restauranträumen und Wellnessbereichen dürfen sich Tiere nicht aufhalten.
§ 16 Beendigung des Beherbergungsvertrages – Vorzeitige Auflösung
Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet er mit Zeitablauf.
Reist der Vertragspartner vorzeitig ab, so ist der Beherberger berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen. Der Beherberger wird in Abzug bringen, was er sich infolge der Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebots erspart oder was er durch anderweitige Vermietung der bestellten Räume erhalten hat. Eine Ersparnis liegt nur dann vor, wenn der Beherbergungsbetrieb im Zeitpunkt der Nichtinanspruchnahme der vom Gast bestellten Räumlichkeiten vollständig ausgelastet ist und die Räumlichkeit auf Grund der Stornierung des Vertragspartners an weitere Gäste vermietet werden kann. Die Beweislast der Ersparnis trägt der
Vertragspartner.
Durch den Tod des Gastes endet der Vertag mit dem Beherberger.
§ 17 No-Show
No-Show liegt vor, wenn der Vetragspartner nicht zum vereinbarten Zeitpunkt seine gebuchten Räumlichkeiten in Anspruch nimmt, bzw. nicht am Beherbergungsort erscheint. In diesem Fall verliert er jeden Anpruch auf Leistung oder auf Rückerstattung des vereinbarten Preises oder Teile davon.
§ 18 Leistungsstörungen
Bei nicht oder mangelhaft erbrachter Leistung bleiben allgemeine Gewährleistungsansprüche des Vertragspartner unberührt, allerdings mit der Maßgabe, dass ein Anspruch auf Verbesserung bzw. Minderung des Preises nur insoweit besteht, als der Vertragspartner Mängel unverzüglich zur Meldung bringt.
Für Leistungsstörungen, deren Ursachen außerhalb des Einflussbereichs des Beherbergers liegen kann keine Haftung übernommen werden, insbesondere wenn solche Störungen durch höhere Gewalt oder die örtlichen klimatischen Verhältnisse bedingt sind.
§ 19 Witterungsbedingte Einschränkungen
Bei einem aufgrund von Schneemangel oder Sturm bedingten Ausfall der Liftanlagen vor oder zur Anreise hat der Beherberger das Recht von der Buchung zurückzutreten. Stornogebühren fallen in dem Fall nicht an und getätigte Anzahlungen werden in dem Fall Spesenfrei retourniert.
§ 20 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl
Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Beherbergungsbetrieb gelegen ist.
Dieser Vertrag unterliegt österreichischem formellem und materiellem Recht unter Ausschluss der Regeln des Internationalen Privatrechts (insbes. IPRG und EVÜ) sowie UN-Kaufrecht.
Als Gerichtsstand wird der Gerichtsstand des Erfüllungsortes bestimmt, somit im bezirksgerichtlichen Verfahren das Bezirksgericht Zell am Ziller und im Gerichtshofverfahren das Landesgericht Innsbruck-.
§ 21 Sonstiges
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.
Erklärungen müssen dem jeweils anderen Vertragspartner am letzten Tag der Frist (24 Uhr) zugegangen sein.
Der Beherberger ist berechtigt, gegen Forderung des Vertragspartners mit eigenen Forderungen aufzurechnen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Beherbergers aufzurechnen, es sei denn, der Beherberger ist zahlungsunfähig oder die Forderung des Vertragspartners ist gerichtlich festgestellt oder vom Beherberger anerkannt.
Im Falle von Regelungslücken gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.